Thema
Anwendung der Realteilungsgrundsätze bei Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern
Scheidet ein Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen Sachwertabfindung aus der Gesellschaft aus, kann eine sog. gewinnneutrale Realteilung vorliegen. Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs u. a. dann der Fall, wenn eine Mitunternehmerschaft aufgelöst, der Gewerbebetrieb damit aufgegeben und das vorhandene Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird (echte Realteilung).
Die Grundsätze der Realteilung sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber nicht nur bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen anzuwenden, sondern auch bei der Sachwertabfindung mit einzelnen Wirtschaftsgütern. Besteht die Gesellschaft trotz Ausscheidens (mindestens) eines Gesellschafters unter Mitnahme seines mitunternehmerischen Vermögens weiter, handelt es sich um eine sog. unechte Realteilung.
Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen über die Realteilung ist, dass der Ausgeschiedene die übernommenen Wirtschaftsgüter weiterhin in einem anderen eigenen Betriebsvermögen verwendet. Sodann wird ihm die Übertragung der Wirtschaftsgüter zu Buchwerten - ohne Aufdeckung der stillen Reserven - ermöglicht.